Dokumentation und das Wohn- und Teilhabegesetz (NRW)
20.04.2014. In Nordrhein- Westfalen gilt für stationäre Einrichtungen das Wohn- und Teilhabegesetz, dessen Einhaltung durch die Heimaufsicht überprüft wird.
Bei der Überprüfung richten sich die Heimaufsichten nach dem „Landesweit einheitlichem Rahmenprüfkatalog zur Überwachung von Betreuungseinrichtungen”. Die für die soziale Betreuung relevanten Prüfbereiche finden sich in der Kategorie 5 „Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung“ und in der Kategorie 7 „Pflegerische und soziale Betreuung“. Die Anforderungen in der Kategorie 5 sind eher allgemein gehalten und stellen die Forderung nach regelmäßigen Freizeit- und Veranstaltungsangeboten, die den individuellen Bedürfnissen der Bewohner entsprechen, sowie nach Maßnahmen, die der Förderung von Teilhabe dienen.
In der Kategorie 7 wird erhoben, ob die Aktivitäten der sozialen Betreuung in einem individuellen Pflegeplan erfasst werden und ob sich die Angebote an der Lebensgeschichte der Bewohner orientieren. Des Weiteren wird in Kategorie 8 „Bewohnerrechte und Kundeninformation“ erfragt, ob Bewohner bei der Mitbestimmung von Angeboten der Freizeitgestaltung mitwirken können.
Besonders viele Anforderungen werden also durch das Wohn- und Teilhabegesetz in NRW nicht an die Dokumentation gestellt. Aus diesem Grund sind die Transparenzkriterien des MDK in der Praxis auch bekannter.