Dokumentation in der Sozialen Betreuung: Pflegebedürftigkeit

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Zweites Kapitel § 14 bis § 19

Nun haben wir schon viel über Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit geschrieben, ohne die es den ganzen Altenpflegebereich gar nicht geben würde.
Uns interessiert mit diesem Hintergrund nicht so sehr die lexikalische Definition, sondern viel mehr die Definition aus dem SGB XI, die die Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit zu Leistungsempfänger:innen und damit zu dem mit Abstand größten Anteil der Menschen, die die Hilfe von ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflegeeinrichtungen in Anspruch nimmt, macht.

Ein Gesetzestext ist das eine, der Weg, bis ein Mensch in Deutschland einen offiziellen „Pflegegrad“ erhält, das andere. Wie dieser Prozess abläuft, wollen wir nun beleuchten. Die Paragrafen des zweiten Kapitels des SGB XI behandeln wir zusammenfassend, damit die Ermittlung und Vergabe von Pflegegraden deutlich werden. Hinzukommend möchten wir auch auf die Rolle eingehen, die die soziale Betreuung abhängig von der Organisationsstruktur in der Einrichtung einnimmt oder einnehmen kann.

Der Antrag bei der Pflegekasse

Damit ein Mensch in Deutschland Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen kann, muss als Erstes ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, Privatversicherte wenden sich direkt an ihre private Versicherung. Nach Antragsstellung erteilt die Pflegekasse einen Auftrag an den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter, die „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ durchzuführen. Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands.
Die Begutachtung findet mithilfe eines Begutachtungsinstruments statt, dem der Pflegebedürftigkeitsbegriff aus dem SGB XI zugrunde liegt. Die grundlegende Frage ist also, in welchem Umfang der Mensch seinen Alltag selbstständig bewältigen kann, unabhängig davon, ob eventuell vorhandene Einschränkungen auf körperliche, psychische oder geistige Ursachen zurückgehen. Die noch vorhandene Selbstständigkeit des Menschen wird bei der Begutachtung anhand von 6 Lebensbereichen oder auch Modulen ermittelt.

Modul 1 „Mobilität“
Modul 2 „Geistige und kommunikative Fähigkeiten“
Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“
Modul 4 „Selbstversorgung“
Modul 5 „Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung“
Modul 6 „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“

Wer die Zuständigkeitsbereiche von Mitarbeiter:innen der sozialen Betreuung in Einrichtungen der Altenhilfe kennt, wird schon beim Lesen der Modultitel erkennen können, dass es in Bezug auf die Pflegegrade wichtig ist, dass Mitarbeiter:innen aus Pflege und Betreuung Hand in Hand arbeiten, um die mögliche Ermittlung eines Pflegegrads schon im Vorfeld richtig einschätzen zu können. In allen Punkten des Pflegeprozesses obliegt die Planung und Steuerung der verantwortlichen Pflegefachkraft. Sie ist auf die Zuarbeit der Betreuung angewiesen, was durch eine gute Dokumentation von Veränderungen, Fallgespräche und einen guten interdisziplinären Austausch gewährleistet werden kann.

Hinweis: Informationen über Gesetze, Richtlinien und Zusammenhänge in diesem Beitrag entsprechen der persönlichen Interpretation der Autorin. Der Inhalt des Beitrags wurde fachlich sorgfältig lektoriert, stellt aber dennoch keine Rechtsberatung dar und kann im Einzelfall die rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Quellen:

Dienst, Medizinischer. md-bund.de. 26. Januar 2023. https://md-bund.de/index.html.

Dienst, Medizinischer. www.medizinischerdienst.de. 16. Februar 2023. https://www.medizinischerdienst.de/medizinischerdienst/medizinischer-dienst-gesundheitssystem.

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Natali

© by Natali Mallek. Dipl. Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin, Gedächtnistraininerin, Master of Arts "Alternde Gesellschaften", Gründerin von Mal-alt-werden.de. Bücher von Natali Mallek finden Sie hier. Fortbildungen mit Natali Mallek finden Sie hier.

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