Neue Personalbemessung: Was wird aus den Fachkräften im sozialen Dienst?

Wenn man sich die Studie, die die Grundlage der neuen Personalbemessung bildet, genau anschaut, findet man wenig Informationen zu den Fachkräften der sozialen Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen. Spielen Fachkräfte in der sozialen Betreuung also zukünftig überhaupt noch eine Rolle? Wenn wir über die neue Personalbemessung in der Pflege sprechen, steht immer § 113c aus dem elften Sozialgesetzbuch im Mittelpunkt.

Das steht in §113c SGB XI

“(…) bei der personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen neben Pflegefachkräften auch andere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich vorgehalten werden können (…)”  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__113c.html

Grundsätzlich wurde in der Gesetzgebung also auch an Fachkräfte gedacht, die keine Pflegefachkräfte sind. Wer überhaupt als Fachkraft anerkannt wird, ist in den verschiedenen deutschen Bundesländern unterschiedlich geregelt und ist auch weiterhin im Regelungsbereich der Bundesländer. Für die neuen Rahmenverträge gibt es  “Gemeinsame Empfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI” auch dort wird Bezug auf die Fachkräfte der sozialen Betreuung genommen:

“(…) Als Fachkraftpersonal gemäß § 113c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XI gelten Personen mit folgenden Berufsabschlüssen (…) Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich, z. B. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Altentherapeutin, Altentherapeut, Heilerzieherin, Heilerzieher, Heilerziehungspflegerin, Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin, Heilpädagoge, Sozialarbeiterin, Sozialarbeiter, Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Sozialtherapeutin und Sozialtherapeut oder mit einer vergleichbaren abgeschlossenen Ausbildung, gelten als Fachkraftpersonal, soweit sie nach heimrechtlichen Vorgaben zu den Fachkräften im Bereich Pflege und Betreuung zählen. Vorbehaltsaufgaben der Pflegefachkräfte nach § 4 PflBG sind zu berücksichtigen. (…)”

Fachkräfte in der sozialen Betreuung können also, wenn die Empfehlungen umgesetzt werden, auch weiterhin von den Pflegeeinrichtungen beschäftigt und eingesetzt werden. Aufgefallen ist uns in der Redaktion das Auftauchen des Altentherapeuts in der Liste. Die Ausbildung ist nicht einheitlich und die Berufsbezeichnung bzw. deren Vergabe nicht geschützt.

Besonders betont werden in dem Abschnitt die heimrechtlichen Vorgaben. Wenn eine Einrichtung unsicher ist, ob eine Qualifikation ausreicht um als Fachkraft in der sozialen Betreuung anerkannt zu werden, ist die örtliche Heimaufsicht der richtige Ansprechpartner.

Im Rahmen aller Informationen die wir bisher gesichtet haben, wird immer wieder betont, dass Dinge nun an der Basis und in der Praxis entschieden werden. Wie ist es bei Ihnen in der Praxis? Wird die neue Personalbemessung schon umgesetzt? Hat es bei Ihnen in der Praxis Auswirkungen auf die Fachkräfte in der sozialen Betreuung? Wir würden uns sehr über Kommentare und Erfahrungsberichte freuen!

HINWEIS: Informationen über Gesetze, Richtlinien und Zusammenhänge in diesem Artikel entsprechen der persönlichen Interpretation der Autorin. Der Inhalt des Artikels wurde fachlich sorgfältig lektoriert, stellt aber dennoch keine Rechtsberatung dar und kann im Einzelfall die rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Dieser Artikel ist teil einer Artikelreihe. Bisher erschienen:

Die neue Personalbemessung und die soziale Betreuung. Antworten auf Ihre Fragen!

Neue Aufgaben für Mitarbeiter der sozialen Betreuung? Die neue Personalbemessung

Natali

© by Natali Mallek. Dipl. Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin, Gedächtnistraininerin, Master of Arts "Alternde Gesellschaften", Gründerin von Mal-alt-werden.de. Bücher von Natali Mallek finden Sie hier. Fortbildungen mit Natali Mallek finden Sie hier.

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2 Antworten

  1. Carmen sagt:

    Eine Frage, wir sind eine stationäre Einrichtung und haben 70 Bewohner. Derzeit waren wir 4 betreuungskräfte , 2 vollzeit und zwei teilzeit . Nun hat eine Teilzeit Betreuungskraft gekündigt. Laut Einrichtungsleitung bekommen wir in der Betreuung keinen Ersatz, also es wird keine zusätzliche betreuungskraft auf teilzeit eingestellt. Die EL erklärt wir wären über besetzt da die Einrichtung 2 ergotherapeuten beschäftigt die aber im Personalschlüssel auch als PFK gezähelt werden. Die Jahre davor waren es immer 4 betreuungskrafte un 2 ergotherapeuten. Ist die Aussage der EL richtig oder muss eine neue zusätzliche Betreuungskraft eingestellt werden?
    Würde mich über eine ausführliche Antwort freuen.

    • Natali sagt:

      Hallo,
      der Stellenschlüssel der Fachkräfte ist unabhängig von dem der zusätzlichen Betreuungskräfte.
      Ob es in Ihrer Einrichtung eine Überbesetzung gibt, kann ich nicht beurteilen.
      Herzliche Grüße aus Dortmund
      Natali Mallek

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