NEIN! Betreuungskräfte nach §87b dürfen KEIN Essen anreichen. Punkt!

Immer wieder werde ich gefragt ob zusätzliche Betreuungskräfte nach §87b SGB XI Essen anreichen , ob sie Toilettengänge durchführen sowie hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen dürfen.

NEIN!

Zusätzliche Betreuungskräfte dürfen nur kurzfristig, dass heißt NICHT geplant! pflegerische und hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernehmen. Im Notfall!

Zusätzliche Betreuungskräfte nach §87b, oder auch Alltagsbetreuer genannt, sollen die Bewohner bei alltäglichen Dingen wie z.B. Lesen, Basteln, Spazieren gehen begleiten und unterstützen. Tätigkeiten für die das Pflegepersonal in der Regel keine Zeit hat.

Essen anreichen ist z.B. eine grundpflegerische Tätigkeit. Für diese Tätigkeiten muss ausreichend Personal vorhanden sein.

Zusätzliche Betreuungskräfte sind zusätzlich da. Ich stelle mir manchmal die Frage:

Wären zusätzliche Betreuungskräfte nicht da, würden die Bewohner dann auch nichts zu Essen bekommen?

Ist Essen eine zusätzliche Maßnahme?

Schade, dass sich so manche Einrichtung nicht an die Vorschriften hält und Bewohner dadurch nicht die Leistung  und Betreuung erhalten, die ihnen zusteht.

 

 

 

 

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5 Antworten

  1. ute franz sagt:

    Hallo! Könnte Aktivierungen über die Themen Pilze ,Haushalt, Familie und Heimat gebrauchen wäre für ihre Hilf sehr dankbar.
    Ute

  2. Franzi sagt:

    Machen 87b Kräfte auch Entspannungsbäder?

  3. Michaela Bräunling sagt:

    In Bad Kreuznach.. Gibt es ein Altenheim was bewusst alltagsbegleiter einstellt… Für die Küche….. Und behauptet sie hätten das Hausgemeinschaftskonzept .. das die Betreuung nur Küche macht.. Die Pflege hat keine Zeit für die Küche…..

  4. Bianca Genic sagt:

    Hallo,mich würde es interessieren,ob das immer noch so ist,das die Bezreuu g kein Essen Anzeichen darf,

  5. Ramena Graeber sagt:

    Dürfen zusätzlich Betreuungskräfte Hilfestellung beim Essen geben? angefangen von Löffel in die Hand geben und zum Mund führen. Ich bin für Nein. Liebe Grüße Ramena

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