Dokumentation in der Sozialen Betreuung: § 113a und das Doppelmandat

Viele Betreuungskräfte sind unsicher, wie sie richtig dokumentieren sollen. Zwischen neuen Anforderungen und alten Gewohnheiten entsteht oft Verwirrung. In unserer Online-Fortbildung zur Dokumentation in der sozialen Betreuung erfahren Sie, worauf es wirklich ankommt. Wer Verantwortung trägt, findet im Intensivlehrgang zur Leitung der sozialen Betreuung wertvolle Impulse.

§ 113a

Nach § 72 SGB XI ist geregelt, dass alle Pflegeeinrichtungen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen schließen, sich verpflichten müssen, die Expertenstandards nach § 113 a anzuwenden. An dieser Stelle gehen wir nicht näher auf die Expertenstandards ein, da die genauere Betrachtung in kommenden Beiträgen noch erfolgen wird.

§ 75

Während das SGB XI bundesweit gilt, ist in § 75 geregelt, dass in den Bundesländern einheitliche Rahmenverträge zwischen den Trägern der Pflegeversicherung und den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossen werden.
Auf der Seite der BIVA finden Sie eine Übersicht über alle Landesrahmenverträge nach
§ 75 SGB XI:
biva.de/deutsches-pflegesystem/gesetze/landesrahmenvertraege-nach-§75-sgb-xi/ (Stand 30.10.2025)
Die Landesrahmenverträge ähneln sich in vielen Bereichen sehr.

Schwierige Momente in der Praxis

Es gibt Momente in der Praxis, in denen sich das Wissen um die Rechte der Menschen anfühlen kann wie ein Doppelmandat. Einerseits ist man dem/der Arbeitgeber:in, seinem/seiner Vorgesetzten verpflichtet, auf der anderen Seite kennt man die Rechte der Menschen, die man betreut und fühlt sich verpflichtet, ihnen bei der Durchsetzung dieser beizustehen. In der Praxis können dadurch Situationen entstehen, in denen man Bedenken bei der Umsetzung von Aufgaben hat oder bei denen man sich verpflichtet fühlt, Kolleg:innen oder Vorgesetzte auf Vorgehensweisen aufmerksam zu machen, die in diesem Zusammenhang eventuell problematisch sind. Dieses Spannungsfeld lässt sich leider nicht komplett auflösen. Wichtig ist, die eigenen Grenzen zu kennen und mit einer professionellen Distanz zu beurteilen, welche Situationen die eigenen Möglichkeiten der Akzeptanz in einem Maß überschreiten, die es unmöglich machen, diese mitzutragen. In diesem Fall hat man – falls Vorgesetzte die Einschätzung eines Handlungsbedarfs oder die Notwendigkeit, Handlungen zu unterlassen, nicht teilen – die Möglichkeit, Kontakt zu der Heimaufsicht aufzunehmen.

 

Hinweis: Informationen über Gesetze, Richtlinien und Zusammenhänge in diesem Beitrag entsprechen der persönlichen Interpretation der Autorin. Der Inhalt des Beitrags wurde fachlich sorgfältig lektoriert, stellt aber dennoch keine Rechtsberatung dar und kann im Einzelfall die rechtliche Beratung nicht ersetzen.

 

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Natali

© by Natali Mallek. Dipl. Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin, Gedächtnistraininerin, Master of Arts "Alternde Gesellschaften", Gründerin von Mal-alt-werden.de. Bücher von Natali Mallek finden Sie hier. Fortbildungen mit Natali Mallek finden Sie hier.

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