Verfällt der 87b-Schein? Wie muss nachgeschult werden?

Verfällt der 87b-Schein? 

Nein, der 87b-Schein verfällt nicht. Die Frage, ob der 87b-Schein verfällt, kommt häufig dadurch auf, dass gemäß den Betreuungskräfterichtlinien für Betreuungskräfte eine “regelmäßige Fortbildung” vorgesehen ist. Es gibt allerdings keinen 87b-Schein und übrigens auch keinen 53b-Schein oder 53c-Schein. Es gibt nur Qualifizierungsangebote, die die Vorgaben der Betreuungskräfte-Richtlinien erfüllen. In den Betreuungskräfte-Richtlinien steht ganz klar:

“Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:

  •  das Orientierungspraktikum,
  • die Qualifizierungsmaßnahme,
  • regelmäßige Fortbildungen bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis.”

Die regelmäßigen Pflichtfortbildungen für Betreuungskräfte sind also nur bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen. Sollte kein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, verfällt der 87b-Schein also nicht, wenn man auf die regelmäßige Fortbildung verzichtet hat.

87b, 53b, 53c. Was denn nun?

Wie oben schon geschrieben gibt es keinen festdefinierten 87b-Schein, sondern nur Anforderungen und inhaltliche Festlegungen, die eine Qualifizierung umfassen muss. 2008 wurden die Betreuungskräfte-Richtlinien auf Grund des § 87b SGB XI beschlossen. Auf Grund des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes, des Pflegestärkungsgesetzes und des MDK-Reformgesetzes hat sich der Paragraph auf den sich die Betreuungskräfterichtlinien beziehen erst zu § 53c SGB XI geändert und dann zu § 53b SGB XI verschoben.

Welche Kriterien muss die regelmäßige Fortbildung erfüllen?

Die Kriterien, die die regelmäßige Fortbildung von Betreuungskräften erfüllen müssen, sind auch klar in den Betreuungskräfterichtlinien geregelt:

“Die regelmäßige Fortbildung umfasst jährlich mindestens insgesamt 16 Unterrichtsstunden, in denen das Wissen aktualisiert wird und eine Reflexion der beruflichen Praxis stattfindet.”

Ich lade Sie herzlich ein, in meinem Fortbildungsangebot zu stöbern. Meine Fortbildungen erfüllen die Kriterien. 2-tägige Fortbildungen umfassen die vollen 16 Unterrichtseinheiten. 1-tägige Fortbildungen umfassen 8 Unterrichtseinheiten und können miteinander kombiniert werden.

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Natali

© by Natali Mallek. Dipl. Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin, Gedächtnistraininerin, Master of Arts "Alternde Gesellschaften", Gründerin von Mal-alt-werden.de. Bücher von Natali Mallek finden Sie hier. Fortbildungen mit Natali Mallek finden Sie hier.

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6 Antworten

  1. Markus Kleebolte sagt:

    Was ist das für ein Unfug?
    Selbstverständlich gibt es einen umgangssprachlich so bezeichneten “53b-Schein”, da jeden Qualifizierungsmaßnahme mit der Ausstellung eines Zertifikates bescheinigt wird.
    Ohne ein Zertifikat (Schein) nach Paragraph 53b/43b SGB XI ist eine Tätigkeit bzw. Bewerbung in einer Pflegeeinrichtung gar nicht möglich!

    • Natali sagt:

      Ja, umgangssprachlich gibt es das vielleicht. Dass eine Tätigkeit ohne so ein Zertifikat (Teilnahmebescheinigung oder wie auch immer der Anbieter es nennt) nicht möglich ist, stimmt so auch nicht. Es muss eben die Qualifizierung nachgewiesen werden. Wenn die außerhalb eines Kurses erworben wurde z.B. durch einzelne Fortbildungen oder eine Berufsausübung kann man das auch nutzen. Die Qualifizierungsmaßnahmen werden auf Grundlage der Richtlinien zusammengestellt, sind aber alle EXTREM unterschiedlich.

  2. Jasmin sagt:

    Ich habe 2019 mein Zertifikat nach Paragraph 53c erhalten. Habe danach allerdings 3 Jahre im Privathaushalt gearbeitet und Senioren betreut. Heute habe ich mich beworben auf eine offene Stelle als Betreuerin im Heim und wurde abgelehnt weil ich keine Fortbildungen gemacht habe die Jahre. Liegt das Haus also falsch und die können mich doch Einstellen? Lg Jasmin

    • Natali sagt:

      Ja, die Qualifizierung verfällt nicht und die Fortbildung muss nur bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen werden. Herzliche Grüße Natali Mallek

  3. Bianca sagt:

    Hallo Natalie,
    gerne würde ich nochmal nachhaken.
    Im vergangenen Jahr habe ich eine Qualifikation zur Bertreuungskraft nach Paragraph 43b b abgeschlossen, arbeite jedoch als Hauswirtschafthilfe für Senioren, bei einem Pflegedienst.
    Frage: Da ich nicht als Betreuungskraft beschäftigt bin, muss ich auch nicht an einer jährlichen Fortbildung (16 Stunden) teilnehmen? Meine Qualifikation verfällt nicht?

    Sollte ich mich irgendwann doch entscheiden, sagen wir in einem Altenheim als Betreuungskraft arbeiten zu wollen, müsste ich dann vorher die 16 Stunden leisten?
    Natürlich möchte ich auf keinen Fall das das die Qualifikation “verfällt “!

    Vielen Dank im Voraus!

    Lg, Bianca

    • Natali sagt:

      Richtig, du bzw. dein ARBEITGEBER muss die Fortbildung nur nachweisen, wenn er dich als zusätzliche Betreuungskraft beschäftigt. Deine Qualifikation verfällt nicht!
      Liebe Grüße
      Natali

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