Dokumentation in der Sozialen Betreuung: Zusätzliche Betreuungskräfte

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Woher kommen die zusätzlichen Betreuungskräfte?

In politischen Diskussionen ging es vor der Einführung viel um den „Vorlesenden im Altenheim“, der die Pflegekräfte entlastet und der eine berufliche Perspektive für Arbeitssuchende bietet. Aus dieser Diskussion heraus sind die zusätzlichen Betreuungskräfte entstanden.

Im SGB XI liest sich das so: § 43b „Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht“ (XI 2023).

Die zusätzlichen Betreuungskräfte in Einrichtungen der stationären Altenhilfe, die die Pflegekräfte in den Einrichtungen entlasten sollen, gibt es jetzt seit 2008. Das Konzept der zusätzlichen Betreuungskräfte wurde 2011 evaluiert. Beachtenswert ist, dass bei der wissenschaftlichen Evaluation nur Pflegekräfte und Betreuungskräfte zu Wort kamen. Die anderen Berufsgruppen, die einen Schwerpunkt auf Themenfeldern der sozialen Betreuung haben, der sich mit dem Schwerpunkt der Betreuungskräfte deckt oder mindestens überschneidet, kamen nicht zu Wort und hatten keinen Einfluss auf die Studie. Insgesamt war das Ergebnis der Studie, dass die Einführung der zusätzlichen Betreuungskräfte ein Erfolg war (Antje Schwinger 2011).

Mehr als “Vorlesen im Altenheim”

Zu Beginn waren die zusätzlichen Betreuungskräfte nur für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zuständig und diese musste für jede:n Bewohner:in einzeln beantragt und nachgewiesen werden. Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz 2015 wurde das geändert und die von zusätzlichen Betreuungskräften durchgeführten Angebote stehen seitdem allen Bewohner:innen und auch Gästen in teilstationären Einrichtungen wie Tagespflegen zur Verfügung.
Schon zu Beginn war es Teil der politischen Diskussion, dass die Anforderungen an Mitarbeiter:innen in der Altenpflege mehr voraussetzen als die Fähigkeit vorzulesen. Um die Art und Weise der Qualifizierung wurde gerungen. Der § 53b SGB XI regelt, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen für die Leistungen nach § 43b Richtlinien verfasst, um die Qualifikation und die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte zu regeln. Dort findet man alle Informationen zu den Tätigkeiten von zusätzlichen Betreuungskräften und zur vorgegebenen Qualifikation. In der Praxis ist es für Betreuungskräfte, die ihren Beruf schätzen, schwierig, Weiterbildungen zu finden, die eine berufliche Entwicklung zulassen. Nach Auffassung von Michael Wipp ist dies eventuell durch die Einordnung der Betreuungskräfte nach der neuen Personalbemessung möglich. In diesem Fall wären die Betreuungskräfte nach einer Weiterqualifizierung aber eher im pflegerischen Bereich tätig (Wipp 2021).

Hinweis: Informationen über Gesetze, Richtlinien und Zusammenhänge in diesem Beitrag entsprechen der persönlichen Interpretation der Autorin. Der Inhalt des Beitrags wurde fachlich sorgfältig lektoriert, stellt aber dennoch keine Rechtsberatung dar und kann im Einzelfall die rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Quelle:

Antje Schwinger, Sara Geerdes. Evaluation der BetreuungskräfteRichtlinie gem. § 87b Abs. 3 SGB XI, Evaluation im Auftrag des GKV-Spitzenverbands, Abschlussbericht. Berlin: IGES Institut GmbH , 2011.

Wipp, Michael. „”Was jetzt zu tun ist” – die kommende Personalbemessung nach § 113 c SGB XI.“ Altenpflege-Online.net, 2021: 28-31.

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Natali

© by Natali Mallek. Dipl. Sozialpädagogin/ Sozialarbeiterin, Gedächtnistraininerin, Master of Arts "Alternde Gesellschaften", Gründerin von Mal-alt-werden.de. Bücher von Natali Mallek finden Sie hier. Fortbildungen mit Natali Mallek finden Sie hier.

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