Dokumentation in der Sozialen Betreuung: Neue Personalbemessung
Ob Personalbemessung oder Entbürokratisierung – in der Dokumentation gibt es viele neue Entwicklungen. Unsere kompakte Online-Fortbildung zeigt, wie Sie effizient und rechtssicher dokumentieren. Für Leitungskräfte bietet der Intensivlehrgang zur Leitung der sozialen Betreuung vertieftes Fachwissen und praktische Unterstützung.
Was ist die neue Personalbemessung?
Die Pflegepersonalbemessung, die einige Dinge neu ordnet, geht auf das zweite Pflegestärkungsgesetz zurück. Das Ziel war 2017 ein „wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen zu entwickeln und zu erproben“ (XI 2023), dies ist in § 8 SGB XI festgelegt worden. In § 113c findet man nun, dass ab Juli 2023 nur Einrichtungen, die die neue Pflegepersonalbemessung umsetzen, neue Pflegesatzvereinbarungen verhandeln können. Das wissenschaftliche Verfahren wurde von einem Forschungsteam unter der Leitung von Professor Dr. Rothgang entwickelt und 2020 vorgelegt. Wie das Verfahren in der Planung umgesetzt werden soll, wurde 2021 in einer Roadmap festgelegt und die ersten Schritte wurden bereits umgesetzt. Seit dem 1. Juli 2023 ist in der Roadmap die Umsetzung der zweiten Personalausbaustufe vorgesehen und die „Begleitende flächendeckende Implementation von Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung in vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Grundlage der ersten Ergebnisse des Modellprogramms“ (Gesundheit 2021).
Was bedeutet das für die soziale Betreuung?
Die einheitliche Fachkraftquote wird durch eine Zusammensetzung des Personals ersetzt, die sich am Pflegebedarf der Einrichtungsbewohner:innen orientiert. Grundsätzlich findet man in § 113c die folgende Formulierung:
„(5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in den Rahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 ab dem 1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach Absatz 1 insbesondere zu regeln: (…) 3. die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege- und Betreuungspersonal, das von der Pflegeeinrichtung für die personelle Ausstattung nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen neben Pflegefachkräften auch andere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich vorgehalten werden können“ (XI 2023).
Die genauen Auswirkungen für die soziale Betreuung sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar. Es ist unklar, welche anderen gesetzlichen Regelungen noch angepasst werden und ob Regelungen, die im Konflikt zu der neuen Personalbemessung stehen, nachrangig sind (Rothgang 2020).
Insgesamt reiht sich die neue Personalbemessung in ein aufeinander aufbauendes System ein:
- Die Pflegebegutachtung, mit der der Pflegegrad des pflegebedürftigen Menschen bestimmt wird
- Die Strukturierte Informationssammlung (SIS), mit deren Hilfe die Pflegefachkraft einen Maßnahmenplan erstellen kann
- Die Expertenstandards als fachliche Grundlage für Maßnahmen und Interventionen
- Die Planung und Durchführung der Interventionsmaßnahmen, für die entsprechend qualifiziertes Personal benötigt wird
- Die Personalbemessung, die sicherstellen soll, dass für die geplanten Interventionsmaßnahmen ausreichend und passend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht
Hinweis: Informationen über Gesetze, Richtlinien und Zusammenhänge in diesem Beitrag entsprechen der persönlichen Interpretation der Autorin. Der Inhalt des Beitrags wurde fachlich sorgfältig lektoriert, stellt aber dennoch keine Rechtsberatung dar und kann im Einzelfall die rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Quellen:
Gesundheit, Bundesministerium für. Roadmap zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege und zur schrittweisen Einführung eines Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen . Berlin: BFSFJ, 2021.
XI, SGB. www.gesetze-im-internet.de. 9. Februar 2023. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/.
Rothgang, Heinz. Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben gemäß § 113c SGB XI (PeBeM). Bremen: SOCIUM Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik, IPP, iaw, KKSB, 2020.







