Dokumentation in der Sozialen Betreuung: Aller Dinge Grundlage
In vielen Einrichtungen herrscht Unsicherheit, wenn es um die Dokumentation in der sozialen Betreuung geht. Die neue Personalbemessung sorgt für Veränderung, und auch die Entbürokratisierung wird oft unterschiedlich verstanden. Wenn Sie sich sicherer fühlen und Ihr Wissen vertiefen möchten, empfehlen wir Ihnen unsere Online-Fortbildung „Dokumentation in der sozialen Betreuung“. Für Leitungskräfte bietet sich zusätzlich der Intensivlehrgang „Leitung der sozialen Betreuung“ an.
Wenn wir uns mit dem weiten Feld der Pflegelandschaft in Deutschland befassen, werden wir immer wieder das elfte Sozialgesetzbuch, SGB XI, zurate ziehen. Es enthält die Regeln für die soziale Pflegeversicherung in Deutschland. Im SGB XI sind somit die Grundlagen sowohl der stationären als auch der ambulanten Pflege in Deutschland geregelt, nämlich die Finanzierung und die Qualitätskriterien. Im Folgenden werfen wir einen genaueren Blick auf einige der Paragrafen, die im direkten Zusammenhang mit der sozialen Betreuung in der Altenpflege stehen und große Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in diesem Bereich haben.
§ 2, § 11 Menschenwürde und Selbstbestimmung
„(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ (Deutschland 2023). Das legt unser Grundgesetz fest und das gilt selbstverständlich für jeden Menschen in Deutschland, zumindest dem Gesetz nach. Es sollte nicht nötig sein zu erwähnen, dass Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit selbstverständlich auch dazu gehören. Die Praxis in der Altenpflege ist aber nicht immer einfach und es gibt Fälle, in denen die Menschenwürde der Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit nicht im Mittelpunkt zu stehen scheint. Deswegen ist es wichtig zu wissen, dass der Menschenwürde und der Selbstbestimmung der Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit auch im SGB XI ein wichtiger Stellenwert eingeräumt wird. Das wird auch daran deutlich, dass die Selbstbestimmung schon im zweiten Paragrafen des Gesetzbuchs im Fokus steht. Auch die Menschenwürde wird im zweiten Paragrafen erwähnt, und dass die Wünsche der Pflegebedürftigen berücksichtigt werden sollen, festgelegt. Doch nicht nur da. Weil dieser ein sehr zentraler Paragraf ist, möchten wir auch noch auf Paragraf 11 hinweisen.
§ 11
In § 11 geht es grundsätzlich um die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen und auch hier findet man sie wieder: die Menschenwürde. Es wird geregelt, dass die Pflege nach dem „allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnis“ stattfindet und die „humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde“ zu gewährleisten ist.
Hinweis: Informationen über Gesetze, Richtlinien und Zusammenhänge in diesem Beitrag entsprechen der persönlichen Interpretation der Autorin. Der Inhalt des Beitrags wurde fachlich sorgfältig lektoriert, stellt aber dennoch keine Rechtsberatung dar und kann im Einzelfall die rechtliche Beratung nicht ersetzen.
Quelle: Deutschland, Grundgesetz für die Bundesrepublik. www.gesetze-im-internet.de. 16. Februar 2023. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html.







